LKW Arbeitsbühnen

Hoch hinaus und vielseitig einsetzbar
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Gelenk-Teleskop-Arbeitsbühnen

Die Lösung für schwer zugängige und verwinkelte Arbeitsorte
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Scheren-Arbeitsbühnen

Die ideale Lösung für große Traglast und Plattform
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Teleskop-Mast-Arbeitsbühnen

Schnell einsatzbereit und einfach zu bedienen
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Raupen-Arbeitsbühnen

Der Allrounder für unwegsames Gelände
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. MietpreisAls Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.


2. ZahlungsbedingungenDer gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung der Hebebühnen ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung
kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

3. Zustand der HebebühneDer Mieter hat die Hebebühne sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme der Hebebühne beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat die Hebebühne regelmäßig zu überprüfen, ob sich diese im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das die Hebebühne ordnungsgemäß gesichert ist.

 

4. Unfälle / DiebstahlNach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe der Hebebühne hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.

 

5. Haftung des VermietersDie Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Versicherung für die jeweilige Hebebühne. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch die Hebebühne entsteht, haftet der Vermieter der Hebebühne für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

 

6. Haftung des MietersDer Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er die Hebebühne beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter die Hebebühne in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er sie übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes der Hebebühne.

 

7. Benutzung der HebebühneDie Hebebühne darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Benutzers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Benutzers. Sofern die Hebebühne nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Benutzer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Benutzung hat der Mieter die Verkehrssicherheit der Hebebühne zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit der Hebebühne zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich an schlechte Witterungsverhältnisse anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile an der Hebebühne dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, die Hebebühne zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

 

8. Rückgabe der HebebühneDer Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die Hebebühne bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, die Hebebühne samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe der Hebebühne sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen.

 

9. Versicherunga.) Der Versicherungsschutz für die gemieteten Hebebühnen erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzte Deckungssumme bei Personenschäden bis zu 3,5 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn die Hebebühne entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird.

b.) Die Versicherung deckt Beschädigung oder Verlust der Hebebühne verursacht durch plötzliche, unerwartete von Außen einwirkende Ereignisse, wie z.B. Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Verkehrsunfall, Kollision. Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt. Die Versicherung deckt nicht: Verluste/ Beschädigungen verursacht durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit des Mieters. Kosten/Strafen für Verkehrsdelikte, Parkvergehen etc. Normaler Verschleiß, Verbeulen, Verkratzen und Verschrammen. Indirekte Kosten. Haftpflichtansprüche aller Art.

 

10. ErsatzleistungDer Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung der angemieteten Hebebühne eine Ersatzhebebühne zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, eine Ersatzhebebühne zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

 

11. ReservierungReservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Hebebühnentyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.

 

12. Schriftform / RücktrittDer Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.

 

13. DatenschutzklauselFolgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermitteln und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen.

Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Hebebühnenhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die MIetwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 

14. Allgemeine BestimmungenAlle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Ubernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

 

15. Gerichtsstand / ErfüllungsortFür alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.

 

Stand 01.01.2018

Thomas Böck | Junkersstraße 7 | 89312 Günzburg
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